– Karl Riha: zu F.C. Delius’ Gedicht „Moritat auf Helmut Hortens Angst und Ende“ aus dem Band F.C. Delius: Ein Bankier auf der Flucht. –
F.C. DELIUS
Moritat auf Helmut Hortens Angst und Ende
Horten liegt flach – im eignen Schweizer Gras und weiß
und grün und das Gesicht voll Schmerz und Angst und Schweiß.
Was ist passiert? Es biß ihn eine böse Schlange,
er sah sie noch und schrie – doch sie ist weg schon lange.
Der Kaufhauskönig stöhnt, sein Leibarzt nimmt das Bein
und spritzt ihm gut gekühltes Schlangenserum ein,
das für den Notfall immer da ist, zu dem Zweck:
Dem guten Chef beißt ein Reptil das Leben weg.
Sein Arzt verfährt gewissenhaft, und doch, was nützt
das Serum, das er gegen diese Schlange spritzt,
denn die war giftig nicht, giftig war nur diese
Angst vorm Biß, vor jedem Angriff, jeder Krise:
Die Angst vor den zu faulen Angestellten,
die Angst vor nichtkapitalistischen Welten,
die Angst vor Steuern und Verlusten,
die Angst vor Gewerkschaften, den zahmen und bewußten,
die Angst, seine Frau als Witwe zu wissen,
die Angst, Macht und Geld vermindern zu müssen,
die Angst vor Kindern, die sein Lebenswerk verprassen
oder gar mit der Linken einlassen,
die Angst vor Krankheit und der schlechten deutschen Luft,
die Angst vor Konkurrenz, vor seinesgleichen, vorm Schuft,
und die Angst vor diesen tausend Kreaturen,
die nicht nach seinem Willen spuren.
Was nützt da die Spritze? Natürlich nix.
Ein Hausmädchen reicht ihm ihr Kruzifix.
Da liegt er jetzt im Garten seiner Villa im Tessin,
an dem zentralen Punkt, von dem aus, wies ihm selber schien,
er seine europäischen geschäftlichen Interessen
sehr gut überblicken kann und auch, nach Wunsch, vergessen.
Da sieht er jetzt nur Beine und Gesichter, fassungslos,
in ihrer Mitte seine Frau, Frau Heidi, deren Schoß
er noch mal anstarrt, und die ihm aus dem Gesicht
den Schweiß wegwischt und mit ihm letzte Worte spricht.
Und in den paar Minuten, die er seinen Mund noch auf hat,
findet weiterhin der profitable Verkauf statt,
helfen ihm gut dreißigtausend Leute,
vergrößern ihm schnell noch die Ausbeutungsbeute,
steigt noch der Wert von Heidis Diamanten
und Tigerfellen, Hirschgeweihen und Brillanten,
werden der eigne Jet, die fünf Rolls-Royce und die Yacht
durch Abschreibung weiterhin fruchtbar gemacht,
schwitzen die von ihm bezahlten Politiker über Gesetzen,
die ihm genehm sind und seine Gegner zerfetzen.
In diesen paar Minuten, die das Herz noch zuckt,
verdient er Tausende an jeglichem Produkt,
verdient er noch im Tod, verdient er in der Hölle –
denn Heidis Kuß weckt ihn nicht auf und nicht des Hunds Gebelle.
So liegt ein König der Ware
von Angst gemordet auf der Bahre.
Gras grün, wenig Wind, Sonne scheint,
die Dogge Cassius bellt und weint.
Die Zeitung spricht vom Schicksalsschlag –
soweit mein Traum vom letzten Donnerstag.
(Moral:)
Ihr wißt schon: Nicht immer endet der Kapitalist
so einfach, idyllisch, ohne Kampf, ohne List.
Vorbemerkung
Am 27. März 1979 hat der Kaufmann Helmut Horten – in Madonna del Piano (Schweiz) lebender Geld- und Namensgeber der Kaufhauskette Horten – gegen den Berliner Schriftsteller F.C. Delius und den ebenfalls in Berlin angesiedelten Rotbuch-Verlag Klage erhoben. Die Klage bezieht sich konkret auf das Gedicht „Moritat auf Helmut Hortens Angst und Ende“; das 1975 im Gedichtband Ein Bankier auf der Flucht – als Rotbuch 144 erschienen ist, nachdem es bereits vorher im Tintenfisch 5 von 1972 und in mehreren Anthologien publiziert worden war, darunter – ebenfalls bereits 1972 – in einem Katalog der Villa Massimo, finanziert vom Bonner Bundesinnenministerium. Worauf stützt sich diese Anklage, welche Vorwürfe erhebt sie pauschal und im Detail, welche Argumente führt sie vor? Was ist zu den ergangenen Urteilen anzumerken und welchen Symptomwert hat die Klage, wenn man auf die Geschichte des politischen Gedichts und seine aktuelle Problematik abhebt?
Wie aus dem ,Autor‘ ein ,Beklagter‘ und aus dem ,Moritatenpoem‘ ein ,corpus delicti‘ wird
Die Klage des Kaufmanns Helmut Horten zielt auf die mündliche und schriftliche Verbreitung der Moritat sowie auf Vertrieb und Verbreitung des Rotbuchs 144 – den Gedichtband Ein Bankier auf der Flucht von F.C. Delius –,
sofern darin das Gedicht „Moritat auf Helmut Hortens Angst und Ende“ mit folgenden Äußerungen enthalten ist: a) „die Angst vor Konkurrenz, vor seinesgleichen, vorm Schuft“ und/oder b) „schwitzen die von ihm bezahlten Politiker über Gesetzen, die ihm genehm sind und seine Gegner zerfetzen“.
Eine der Klage vorauslaufende briefliche Aufforderung des Klägers zur „Unterlassung und zur Abgabe einer gesicherten Verpflichtungserklärung“ sei durch die Beklagten abschlägig beantwortet worden.
Zur Pauschal-Charakterisierung des Textes geht die ,Begründung‘ der Anklage in folgende Richtungen:
das Gedicht stelle eine „Geschmackslosigkeit schlimmster Art“ dar; es widerspreche dem „allgemeinen Anstandsempfinden“, „den Todeskampf eines Menschen mit unverhohlener Freude zu schildern“. „Doppelt böse“ werde die Moritat des „Beklagten“ Delius durch die Tatsache, „daß ihr Gegenstand der erdachte und genußreich beschriebene künftige Tod eines noch Lebenden“ sei;
die Moritat sei „übelsten Geschmackslosigkeiten zuzuordnen“ und dürfe deshalb nicht als „Ergebnis künstlerischen Schaffens“ und als „,unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit‘ des Beklagten Delius“ unter den besonderen Schutz der im Grundgesetz verbürgten Kunstfreiheit gestellt werden: „Das Recht der Kunstfreiheit ist kein schrankenloses Recht. Es kann, wie auch dieser Fall zeigt, mit dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich in Konflikt geraten, den sozialen Wert- und Achtungsanspruch eines vom Künstler dargestellten Menschen beeinträchtigen, da ein Kunstwerk nun einmal ,nicht nur als ästhetische Realität wirkt, sondern daneben ein Dasein in den Realien hat‘“.
Im Detail wird wie folgt argumentiert:
eine „Schmähung im wahrsten, technischen Sinn“ sei mit dem auf den Kläger gemünzten Wort ,Schuft‘ – gleich ,ehrloser, gemeiner Mensch, Schurke, Betrüger‘ – gegeben: „Daß sich ,Schuft‘ auf den Kläger bezieht, ergibt das davorstehende, für sich allein bedeutungsarme Wort ,seinesgleichen‘. Dieses Wort wird durch ,Schuft‘ erläutert. Der Kläger habe Angst vor dem, der ihm gleich sei, nämlich dem Schuft, verkürzt: der Kläger sei ein Schuft. Dies ist nicht nur die mit Abstand naheliegendste, rein grammatikalische Interpretation der Äußerung. Dieser Sinn ergibt sich darüber hinaus aus dem Gesamtzusammenhang des Gedichtes, welches an vielen Stellen dem Haß des Autors auf den Kläger unverhohlen Ausdruck gibt. Eine solche Schmähung braucht der Kläger nicht hinzunehmen“;
der „ Wahrheit zuwider“ laufe die Nachrede, es „,schwitzen‘“ die von Horten „,bezahlten Politiker über Gesetzen, die ihm genehm sind und seine Gegner zerfetzen.‘“: „Derartige seinem Ansehen und Ruf schwer abträgliche Angaben treffen den Kläger, werden sie in einem Gedicht als Behauptung aufgestellt, nicht weniger schwer, als wenn ein entsprechendes Gerücht über ihn verbreitet wird, wie es vor einigen Jahren ein Nachrichten-Magazin tat (es wurde daraufhin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von DM 50.000,- an den Kläger verurteilt…)“.
Der Traum-Hinweis in der viertletzten Zeile nimmt dem Gedicht nach Ansicht der Kläger „nichts von seinem persönlichkeitsverletzenden Charakter“: der Leser könne daraus allenfalls ableiten, der Autor habe nicht behaupten wollen, Herr Horten sei tatsächlich gestorben. Kein Leser werde diesen Hinweis als ein wie immer geartetes Abrücken „von den schmähenden und ehrverletzenden Äußerungen über den Kläger“ verstehen, „die erkennbar den eigentlichen Sinn und Zweck des Gedichts und seiner Publikation ausmachen“:
Einen Gedichtemacher, der eine solche Schmähschrift mühevoll ausarbeitet mit dem Ziel, daß alles Verunglimpfende, was darin steht, gar nicht zum Nennwert genommen werden soll, gibt es nicht. Im übrigen kommt hier noch das bei übler Nachrede allgemein anerkannte Prinzip zum Zuge, daß es dem Täter nichts nützt, wenn er eine ehrverletzende Behauptung mit dem Zusatz, er halte sie für unglaubwürdig, verbreitet – durch formales Abschwören kann keine Ehrverletzung ungeschehen gemacht werden.
Bleibt nachzutragen, daß der Streitwert nach dem Willen des Klägers auf DM 200.000 und die Höhe des Ordnungsgeldes bei Zuwiderhandlung auf bis DM 50.000 festgelegt werden sollte.
Gegenrede: Versuch einer Interpretation
F.C. Delius bezeichnet sein Gedicht als Moritat. Er nimmt damit eine literarische Rolle auf und bezieht sich in ihr auf literarische Traditionen, die letztlich an den historischen Bänkelsang anknüpfen, der bis zum Beginn unseres Jahrhunderts als umherziehendes Gewerbe auf Straßen und Jahrmärkten zu finden war. Beispiele für ähnliche ,literarisierende‘ Anknüpfungen an das triviale Genre lassen sich schon im 18. und verstärkt dann im 19. und 20. Jahrhundert beobachten: mit Frank Wedekind und Bertolt Brecht ist der Zugang zur modernen Literatur gegeben.
Der Autor signalisiert mit dieser in den Titel gesetzten Gattungsbezeichnung, daß er sich für sein Thema der Moritatenperspektive bedient und damit anders verhält, als wenn er eine ,Zeitungsglosse‘ oder eine ,Elegie‘ hätte schreiben wollen. Das dieser Intention des Autors unmittelbar korrespondierende Einschätzungsvermögen der Leser ist mit Hilfe gängiger Definitionen von ,Moritat‘ zu gewinnen, wie sie in Nachschlagewerken und einschlägigen Textanthologien – etwa Das illustrierte Moritaten-Lesebuch (dtv 1428) – zu finden sind. – Der Bänkel- und Moritatensänger will erschrecken und bewegen, unterhalten und belehren. Er bedient sich dazu krasser Veranschaulichungsmittel und verschmäht die Effekte des Schaurig-Schönen nicht. Er führt in seinen Stücken die Gefährdung und Wiederherstellung der Ordnung vor. In der Schlußmoral – die ein poetologisches Aushängeschild dieser literarischen Gattung darstellt – bindet er den Zuhörer an ein Konventionsschema; gelegentlich findet man auch ironische Brechungen dieser Schlußsentenz. Trotz der öffentlichen Vortragssituation ist bereits im trivialen Bänkelsang eine Art Entwirklichung und deshalb Verfremdung der Sprechsituation zu beobachten. Die gebundene Form des Vortrags – durch Vers, Reim und Strophe gegeben – ist nicht die alltägliche Redeweise: in dieser künstlich geschaffenen Sprechsituation „werden Dinge sagbar, die in einer alltäglichen (…) Situation nicht akzeptierbar wären“. Das Gesagte wird nämlich „nicht als unmittelbar vom konkreten Sprecher kommend empfunden; dieser wird gleichsam zum Sprachrohr eines fiktiven, auf einer höheren Warte stehenden Sprechers“. Gegenüber dem trivialen verstärkt der literarische Bänkelsang diese Momente noch.
Delius entspricht den Konditionen der so fixierten ,Moritaten‘-Literatur nicht nur durch die Titelmarkierung, sondern gerade auch im moritatenhaften Sprachgestus des Gesamttextes, der dem Gesetz der Bilderreihung folgt, und mit der ,Moral‘ am Schluß, die ,lehrhaft‘ andeutet, daß das ,Ende des Kapitalismus‘ anders vorzustellen sei, als dies im Text – am Beispiel der bildhaft entwickelten Moritaten-Fabel von „Helmut Hortens Angst und Ende“ – entworfen wird. Der Autor gibt auf diese Weise zu erkennen, daß sich die Fabel für ihn und den angesprochenen Leser („Ihr wißt schon“) in spezifischer Weise relativiert.
,Moritat‘ definiert sich von ,Mordtat‘ her. Weil er ein sensationshungriges Straßen- und Jahrmarktspublikum in seinen Bann ziehen mußte, bevorzugte der Bänkelsänger aktuelle Ereignisse, die sich dann freilich einige Zeit in seinem Vortragsprogramm halten konnten. Auch im literarischen Bänkelsang ist die Tendenz zum zeitgeschichtlichen Ereignis ein hervorstechendes Merkmal. In der trivialen wie literarisch gehobenen Moritat gibt es nun aber zahlreiche Beispiele, in denen aktuelle Unglücksfälle, Attentate etc. durchaus ironisch und spöttisch dargestellt werden. Zur moritatenhaften Schilderung der Schüsse, die in der Mitte des 19. Jahrhunderts der Bürgermeister Tschech auf das preußische Königspaar abgab, oder des Anschlags auf den russischen Zaren, wie er in Frank Wedekinds Moritat „Auf die Ermordung Alexanders II.“ aufgegriffen wird, wählen die Verfasser für dieses ,traurige Ereignis‘ durchaus komische Formulierungen wie „schoß der Landesmutter / durch den Rock ins Unterfutter“ oder „die den Kaiser von den Russen / haben durch den Bauch geschussen“. Diese Formulierungen sind im Zusammenhang einer grotesken Weltsicht und im Bezug auf eine ,niedere‘ Zuhörerschaft zu sehen, für die sie eine von der ,Herrschaft‘ entlastende Funktion übernehmen. Von einer unmittelbaren „Schmähung“, wie sie der Kläger unterstellt, kann daher hier wie bei der Delius-Moritat nicht die Rede sein. Folgerung: Durch die Kennzeichnung des Textes als Moritat sind im Sinne der BGH-Ausführungen, auf die sich auch der Kläger beruft, besondere Vorkehrungen getroffen, nachteilige Wirkungen für den Ruf der dargestellten Person – des Kaufmanns Helmut Horten – zu vermeiden. Diese Gattungsbezeichnung macht auch für den Durchschnittsleser ein literarisches Rollenverhalten des Autors kenntlich, das auf ,Verfremdung‘, ,spektakuläre Veranschaulichung‘ etc. festgelegt ist. –
Wie die Wahl der literarischen Gattung und des Stil-Genres ist die Struktur des Textes – d.h. die Intention, die sich im Ablauf des Textes in inhaltlicher und formaler Weise realisiert – wichtig. Vom Kläger selbst angesprochen, spielt hier die Pointe, die dem Ganzen – bis zur viertletzten Zeile, also kurz vor der Schlußmoral – die überraschende Wendung eines Traumes gibt, eine entscheidende Rolle. Delius schafft sich auf diese Weise den Rückbezug zur Realität und gibt zu erkennen, daß alles bis dahin Dargestellte als fiktiv, lediglich vorgestellt, imaginiert anzusehen ist; man vergleiche als literarisches Vorbild, das mit einem ganz ähnlichen Effekt arbeitet, Heinrich Heines „Seegespenst“. Dabei scheint mir besonders der Hinweis darauf notwendig, daß es sich auch um die Imagination möglicher Reaktionen der Zeitung auf ein mögliches Ereignis – „Helmut Hortens Angst und Ende“ – handelt; jedenfalls legt die direkt vorgeschaltete Verszeile – „Die Zeitung spricht vom Schicksalsschlag“ –, die der Pointe – „soweit mein Traum vom letzten Donnerstag“ – vorausläuft, dies nah. Das imaginierte Ereignis selbst hat seinen Ursprung in Nachrichten und Klischees, die F.C. Delius der Presse entnommen hat. Von der Angst, die Herr Horten vor Schlangen hat, hat der Autor nach eigenem Bekunden aus der Illustrierten Stern erfahren. Er hat diese Nachricht aufgegriffen und zu seiner bzw. der Presse Traumvorstellung poetisch eskalieren lassen:
Vor acht Jahren, am 28. März und 4. April 1971, war im Stern ein zweiteiliger Artikel über einen Mann zu lesen, der 1968 durch einen Umzug ins Tessin der Bundesrepublik Deutschland rund 450 Millionen DM an Steuern schuldig geblieben ist: Helmut Horten. An der Horten-Story (verfaßt vom früheren stellvertretenden Chefredakteur des Stern und heutigem Hamburger Senatssprecher, Manfred Bissinger) faszinierte mich besonders ein Detail: das Trauma des Warenhauskönigs, von einer Schlange gebissen zu werden. Dies psychologisch, politisch und literarisch gleichermaßen ergiebige Motiv machte ich zum Angelpunkt eines von Stern-Fakten inspirierten Gedichts über die Ängste und den Reichtum des Milliardärs – der trivialen Schaurigkeit des Schlangenbisses wegen als Moritat mit grobgesetzten Reimen.
Für die Behauptung des Klägers, der Todeskampf des ganz bestimmten Menschen Helmut Horten sei mit „unverhohlener Freude“ geschildert bzw. „genußreich“ beschrieben, finden sich im Text keine Entsprechungen; in Wendungen wie „guter Chef“ oder „König der Ware“ zeigt sich dagegen eine der Moritat eigene Tendenz zur Verallgemeinerung, auch moritatenhaft sind aus der Alltagssprache genommene Wendungen wie „Horten liegt flach“ bzw. Lakonismen wie „Was nützt da die Spritze? Natürlich nix“ etc. Kommt man von der Schlußmoral her, ist die Darstellungsdimension des Traums sogar eher idyllisch zu nennen; darauf deutet auch der Einsatz mehrerer Märchenmotive hin.
Die Unterstellung des Klägers, das Traummotiv sei einem ,formalen Abschwören‘ analog zu setzen, um die „schmähenden und ehrverletzenden Äußerungen“ zu kaschieren, die den „eigentlichen Sinn und Zweck des Gedichts und seiner Publikation“ ausmachten, findet in der inhaltlichen Konsequenz und formalen Struktur des Textes keinen Halt. Im imaginierten Teil der Moritat wird der Schlangenangst Hortens ein anderer Sinn gegeben, als er ihn dem Stern-Artikel nach hat, und ebenso erhält der imaginierte Tod eine weitgehend allegorische Bedeutung. Die Thesen, die auf diese Weise entwickelt und poetisch vertreten werden, sind in etwa: hinter der Angst vor dem Reptil verbergen sich in Wirklichkeit Geschäftsängste; Gewinne und Renditen, die ein Geschäftsmann vom Format Helmut Hortens erringt, überdauern den persönlichen Tod, sind also nicht an die physische Existenz der einzelnen Person gebunden. Der Vorwurf der bewußten Schmähung und Ehrverletzung bleibt denn auch in der Argumentation des Klägers äußerst pauschal und vage – und stützt sich letztlich auf einige wenige Verszeilen, die aus dem Zusammenhang gerissen und damit ihres Sinns, der sich auch aus dem Kontext ergibt, beraubt werden. Folgerung: Das Traum-Motiv am Schluß der Moritat markiert, daß es sich beim Versbericht, den Delius von „Helmut Hortens Angst und Ende“ gibt, um ein fiktives, aus einer Zeitungsmeldung heraus imaginiertes Ereignis handelt. In der traumhaften Ausgestaltung und poetischen Eskalation des übernommenen Zeitschriftenberichts erhalten Hortens ,Angst‘ und ,Ende‘ allegorische Ausdeutungen und verfremden sich in ihnen. Der Autor macht auf diese Weise deutlich, daß es ihm weniger um die konkrete Person Horten als vielmehr um deren Abstraktionsgehalt geht; die Schlußmoral unterstreicht diese Tendenz. Für die Behauptung des Klägers, der Verfasser der Moritat habe den „Todeskampf eines Menschen mit unverhohlener Freude“ geschildert, den künftigen Tod eines Lebenden „erdacht und genußreich beschrieben“, finden sich im Text keine Sprach- und Stilindizien. Der Bezug zur Zeitung, der bei der Stoff-Findung und im Text selbst eine Rolle spielt, ist bei der Diskussion der Autor-Imagination zu berücksichtigen. –
Der Kläger richtet seinen gezielten Vorwurf der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte im wesentlichen auf zwei Textstellen – eine Verszeile in der zweiten und zwei Verszeilen in der dritten Strophe, Rotbuch 144, S. 52 und 53:
die Angst vor Konkurrenz, vor seinesgleichen, vorm Schuft
und
schwitzen die von ihm bezahlten Politiker über Gesetzen,
die ihm genehm sind und seine Gegner zerfetzen
Die erstgenannte Verszeile steht im Rahmen einer Aufzählung von Ängsten, die sich angeblich hinter der ,Angst vorm Schlangenbiß‘ verbergen, und schließt sie – gemeinsam mit der summierenden Verszeile, die nachfolgt – ab. Das Prinzip der Aufzählung, das diese Verszeile den genannten Versen zuordnet, wiederholt sich innerhalb der Verszeile selbst. Es handelt sich um die Addition dreier Aussagen: Angst vor Konkurrenz, Angst vor seinesgleichen, Angst vorm Schuft. Dabei ist folgende Ausdeutung anzusetzen: Konkurrenzangst als ganz allgemeines Phänomen unserer Geschäfts- und Wirtschaftswelt, etwa im Gefälle von Groß- zu Einzelhandel oder im Bezugsfeld internationaler Geschäfte etc.; „seinesgleichen“ meint den engeren Horizont vergleichbarer Unternehmen, die Horten das Wasser reichen können, etwa die Fa. Neckermann; „Schuft“ kennzeichnet die Gefahr, die immer und überall – also auch im Geschäfts- und Wirtschaftsleben – von unlauteren Elementen droht. Die Lesart der Anklage, „Schuft“ sei die direkte Interpretation von „seinesgleichen“ und damit ein offener Rückbezug auf Herrn Horten, ist willkürlich; zumindest müßte, wenn man überhaupt mit kopulierenden Zweierbezügen arbeitet, die Verbindung nach vorn – „Konkurrenz, seinesgleichen“ (mit dem Sinn, daß die Konkurrenz, vor der sich Horten ängstigt, aus seinem Holz geschnitzt ist) – als gleich naheliegend angesetzt werden.
Zu den beiden Versen der dritten Strophe führt Delius aus, daß er sich hier auf eine in der Illustrierten Stern mehrfach erwähnte, dort nicht beklagte, im übrigen von Horten selbst zugegebene Rolle als ,Parteienfinanzierer‘ gestützt habe. Aber auch hier ist zuallernächst der Kontext zu bedenken. Die dritte Strophe der Moritat führt eine Reihe imaginierter Ereignisse auf, die parallel zum vorgestellten, durch einen Schlangenbiß verursachten, poetisch allegorisierten ,Tod‘ Helmut Hortens ablaufen: trotz des tragischen Unfalls findet weiterhin Profit statt, der Wert der Anlagen steigt u.a.m. Dabei zeigt sich, was die Daten zum Schweizer Domizil angeht, ein gewisser Hang zu Klischees; der Autor verfügt eben – seiner Stoff-Findung gemäß – über keine konkrete Anschauung von Hortens Tessiner Wohnlichkeiten, Familien- und Personalverhältnissen, sondern gewinnt auch hier die Daten aus der Presse und setzt sie aus fixen Topoi zusammen. Es ist daher ein deutlicher Trend zu quasi holzschnitthaften Vereinfachungen und auch satirischen Zuspitzungen zu beobachten, die leicht und für jedermann zu erkennen sind: warum steigt der Wert von „Heidis Diamanten“ sowohl in Österreich, Frankreich, auf den Bahamas und in Brasilien und bleibt ausgerechnet in der Schweiz ausgespart, wo doch der ganze Text spielt, warum müssen dem eignen „Jet“ und der eignen „Yacht“ gleich „fünf Rolls-Royce“ korrespondieren u.a.m. Wenn Delius also auf die ,schwitzenden Politiker‘ zu sprechen kommt, hat er den Leser auf das satirisch akzentuierte Verfahren bereits eingestimmt. Der satirische Charakter ist dann in den beiden Versen selbst durch überzogene Bilder – ,schwitzen Politiker über Gesetzen‘, ,Gesetze, die zerfetzen‘ – unterstrichen. Im übrigen bleibt der Vorwurf der Bestechung von Politikern, der schwerwiegend wäre, richtete er sich gegen einzelne, beim Namen genannte Politiker oder Parteien und brächte genauere Daten bei, so allgemein, daß er sich als stark klischeehaft erweist und damit auf einer Ebene liegend mit ähnlichen, im Sprachalltag benutzten Wendungen wie der, daß der Staat bevorzugt durch diese oder jene Steuerzahlergruppe finanziert werde u.ä.m. Daß Gesetze generell dem Bürger „genehm“ sein sollen, ist der tiefere Sinn von zahlreichen Gesetzesinitiativen, von denen auch der politische Laie hört; warum sollte Herrn Horten an ,unangenehmen‘ Gesetzen gelegen sein? Das Bild ,Gegner zerfetzen‘ ist umgangssprachlich eingesetzt und damit metaphorisch zu nehmen, entbehrt also des persönlichen Sadismus, der unterstellt wird.
Folgerung: Der Vorwurf, F.C. Delius gebe in seiner Moritat auf Helmut Hortens Angst und Ende seinem „Haß auf den Kläger unverhohlen Ausdruck“ und treffe Angaben, die dem „Ansehen und Ruf“ des Klägers schwer abträglich seien, wird durch die herausgestellten Verszitate nicht gestützt. Die Interpretation der inkriminierten Verszeile in der zweiten Strophe ist schlicht falsch, läßt den Kontext unberücksichtigt und verkennt den Reihungscharakter der Äußerung bzw. alternative Lesarten. Die Interpretation der beiden Verszeilen aus der dritten Strophe verkennt den satirisch-zugespitzten Charakter, der durch den Kontext gestützt wird und sich in der spezifischen Bildwahl erhärtet. Im übrigen bleibt der Vorwurf der Politikerbestechung klischeehaft-allgemein und redensartlich, so daß sich aus ihm keine rechte Vorstellung eines greifbaren Tatbestands entwickeln läßt, der im Sinne des Klägers kriminalisierbar wäre.
Weiterungen
Der angesprochene Fall ist interessant um seiner selbst willen; er ist aber auch geeignet, eine allgemeinere Diskussion ums politische Gedicht einzuleiten oder auf sie hinzuführen. Ich will versuchen, einige Fragen, die sich mir in diesem Zusammenhang stellen, knapp zu skizzieren.
1.
In welchem interpretatorischen Kontext bewege ich mich, wenn ich mich auf die Argumentation des Klägers und die Verhandlungsbasis ,Gericht‘ einlasse; wie verändert sich der Begriff von ,Interpretation‘ im Rahmen des literaturwissenschaftlichen Selbstverständnisses, welche Chancen hat die literaturwissenschaftliche Argumentation und wie sehen die Rahmenbedingungen aus, in denen darüber befunden wird. Der Kläger zitiert in seiner Schrift die Entscheidung im sogenannten Mephisto-Prozeß, die zum Verbot von Klaus Manns Schlüsselroman über Gustaf Gründgens in der Bundesrepublik geführt hat. Schon in Frankreich ist der Roman nicht nur nicht verboten, sondern hat eben sogar in einer dramatisierten Fassung des Théâtre du Soleil spektakulären Erfolg. Worauf also bezieht sich ein Verbotsantrag, der sich seinerseits auf ein solches bereits erfolgtes Verbot bezieht? Wie kontinuierlich setzt sich die Literaturwissenschaft mit solchen ihr ins Gehege kommenden Fremdinterpretationen auseinander, welche Schlüsse zieht sie daraus? Wenn ich es recht sehe, hat der erste Prozeß, den die Fa. Siemens gegen F.C. Delius anstrengte, nur ein geringes Echo in der Germanistik gefunden, obwohl doch ganz entscheidende literaturwissenschaftliche Fragen zur Verhandlung standen.
2.
Wie steht dieser jüngste Versuch, ein politisches Gedicht vor die Schranken des Gerichts zu ziehen, insgesamt zur Geschichte der politischen Lyrik in Deutschland, welche Aufmerksamkeiten schärft er? In aller Regel abstrahieren wir, wenn wir auf politische Gedichte der Vergangenheit zu sprechen kommen, von den konkreten Fakten der Verfolgung oder lassen sie am Rande liegen, uns mehr an das haltend, was man die politische Idee des Textes, sein inhaltlich-formales Substrat nennt. Das politische Gedicht verwandelt sich auf diese Weise nur zu leicht in einen spezifisch philologischen Gegenstand, in dem fast nichts von der Brisanz seiner aktuell erzielten bzw. verhinderten Wirkung erhalten bleibt: ein Akt der Sterilisierung! Gewiß, die Bewegung mit dem Gang der Geschichte gibt die verklagten und oft genug verurteilten literarischen Objekte meist schon wenige Jahre nach dem juristischen Diktum frei, so daß sie dann straflos verbreitet und gelesen werden dürfen. Diese Perspektive hat etwas Tröstliches, sie verhindert aber auch Fragen, die jetzt gestellt werden müssen. Zum Beispiel die Frage, in welcher Weise sich bei solchen ,Nachstellungen‘ alles das, was Walter Höllerer in seinem Vortrag hier in Münster Autorenpoetik genannt hat, verändert? Das ,Schwebende‘, das Walter Höllerers Ausführungen eignete, rührt sicher mit daher, daß sich hier ein Poet vom relativ gesicherten Freiraum der Universität her entwarf. Wie modifiziert sich diese ,Autorenpoetik‘, wenn man den Kontext ändert und statt des internationalen Flairs mit wechselndem Hier und Dort (Amerika, Berlin, Spanien etc.) – Phänotyp der Stunde – die konkreten, BRD-gebundenen Erfahrungen des politischen Poeten F.C. Delius einsetzt? In dem angesprochenen Gedichtband – Ein Bankier auf der Flucht – finden sich mehrere Gedichte, die in die angedeutete Position einer gegenläufigen ,Autorenpoetik‘ gebracht werden können, z.B. „Biografische Belustigungen“ oder „Selbstporträt auf dem Stuttgarter Schloßplatz“:
Hier fällt alles auf,
aaaaaaaaaawas nicht mehr so neu ist, mein Mantel,
aaaaaaaaaawas nicht strahlt (bei der Januarsonne!),
aaaaaaaaaanicht fit und in Form ist,
ich fall mir auf:
aaaaaaaaaadie Augen müde,
aaaaaaaaaadie Brille nicht geputzt,
aaaaaaaaaaich müßte auch die Haare endlich waschen,
aber heute
keine Zeit,
man stellt uns nach,
aaaaaaaaaada haben ein paar der mächtigsten Herren –
aaaaaaaaaaSiemens, ihr wißt schon – Angst
aaaaaaaaaavor deinen Büchern, vor
aaaaaaaaaaein bißchen Wahrheit, und schon
aaaaaaaaaasetzen sie ihre Apparate ingang und
aaaaaaaaaaverändern dein Leben,
aaaaaaaaaada hockst du plötzlich in öden Gerichtsfluren
aaaaaaaaaaund Anwaltsbüros rum und rennst
aaaaaaaaaanur noch Terminen hinterher.
aaaaaaaaaa…
Wie geht hier das ,politische‘ Gedicht notgedrungen ins ,Erlebnisgedicht‘, in die ,neue Subjektivität‘ über – und wie verändern sich dabei diese im Augenblick so durch alle Münder gewetzten Begriffe?
3.
Schließlich: was wirft der dargestellte Fall zur Typologie des politischen Gedichts der Gegenwart ab? Ich meine, wenn ich von ,Typologie‘ spreche, nicht die in die Literaturwissenschaft gewandte Akribie des Insektensammlers, sondern ,Standortbestimmung‘, ,Funktionsbestimmung‘ etc. Verweist Delius’ Moritat auf einen fixen neueren Typ politischer Lyrik, abgegrenzt etwa gegen Begriff und Praxis des politischen Gedichts in den sechziger Jahren, zentrierbar vielleicht auf die von Horst Bingel herausgegebene Anthologie Zeitgedichte, ableitbar aus Auffassungen, die an die montierende Lyrik Hans Magnus Enzensbergers anknüpfen? Auffallende Kennzeichen dieser Art politischer Lyrik waren: ein hoher Abstraktionsgrad, bezogen auf die konkrete politische Realität, allegorische Annäherungen an die Wirklichkeit, politisch motivierte Metaphernbrechungen, Ironisierungen der öffentlichen Phrasen. Davon sticht Delius mit seinem Gedicht durch die konkrete Nennung des Kaufmanns Horten ab. Der enge Bezug des literarischen Textes auf vorgegebene ,Realitäten‘ ist ja auch für Unsere Siemens-Welt und Wir Unternehmer – zwei vorauslaufende Publikationen, die Delius bekannt gemacht haben – bezeichnend: in Wir Unternehmer, Über Arbeitgeber, Pinscher und das Volksganze, Eine Dokumentar-Polemik werden die Reden des Wirtschaftstages der CDU/CSU 1965 in Düsseldorf hergenommen und als Zitat – lediglich in Verse gesetzt – abgedruckt. Reicht aber diese Rückversicherung in der Realität, im konkreten Fall, Namen öffentlicher Figuren zu verwenden, zur Kennzeichnung des neuen Typs politischer Lyrik aus – und wo liegt das „Anstößige“, das nun (nach der Klage der Fa. Siemens gegen Unsere Siemens-Welt) für Delius schon zum zweiten Mal zum Prozeß führt? In der Anklageschrift gegen die „Moritat auf Helmut Hortens Angst und Ende“ wird auf die Verletzung der Persönlichkeitsrechte abgestellt. Trifft jedoch diese respektable klassisch-liberale, im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgeschriebene Forderung hier überhaupt; unter welchen Einschränkungen trifft sie? Das Verfahren des politischen Gedichts, das Delius wählt und vorführt, die Art und Weise, in der die ,konkrete Person‘ Horten in die politische Dimension hinüberspielt, als ,politische Allegorie‘ in Erscheinung tritt, ähnelt dem Verfahren der politischen Karikatur, wie sie sich aus dem neunzehnten Jahrhundert heraus – im Zusammenhang des politischen Flugblatts und der satirischen Zeitschrift – entwickelt hat, einen wichtigen Schritt zur politischen Mündigkeit des Bürgers markierend. Durch einige wichtige Ausstellungen – zur Erinnerung an die Revolution von 1848/49 im Jahr 1973, zur Erinnerung an Honoré Daumier im Jahr 1974 u.ö. – kam es gerade in den siebziger Jahren zu einer entschiedenen Wiederentdeckung der politischen Karikatur und ihrer politisch-ästhetischen Möglichkeiten; sogar eine direkte Ausstrahlung auf literarische Konzeptionen ist deshalb denkbar. Auch bei Daumier sind die attackierten Gestalten der Zeitgeschichte physiognomisch voll erkennbar und werden in dieser ihrer Identifizierbarkeit politisch-allegorischen Deutungen unterzogen, die in ihrer Schärfe denen des inkriminierten Gedichts von F.C. Delius in nichts nachstehen. Diese karikaturistische Zuspitzung unterscheidet – jedenfalls im vorliegenden Fall – das politische Gedicht der späten siebziger Jahre von der politischen Lyrik der sechziger Jahre vor der Studentenrevolte. Historisch gesehen, handelt es sich aber bei der Ausprägung der politischen Karikatur um einen integralen Bestandteil eben jener demokratisch-liberalen Bewegung, der wir die Forderung nach der Freiheit des einzelnen und der Wahrung seiner individuellen Rechte verdanken. Wie weit darf dann der Schutz des einzelnen vor der Karikatur gehen? Das ist ganz aktuell eine zentrale Frage, wenn man an die Prozesse denkt, die Franz Josef Strauß gegen karikaturistische Darstellungen seiner Person und seiner politischen Anschauungen, gegen die karikaturistische Verwendung politischer Symbole – wie die Verwendung des Hakenkreuzes – im Zusammenhang mit seiner Person angestrengt hat, wenn man an die emotionalisierte Mobilmachung gegen den karikaturistischen Plakatkünstler Klaus Staeck oder an Entscheidungen der Schiedskommission im Bundestagswahlkampf 1980 denkt, die sich – relativ verständnislos, historisch unbedarft – gerade auch auf karikaturistische Vorfälle bezogen. Es verdient im Augenblick alle Aufmerksamkeit, ob es den Gerichten unseres Staates gelingt, sich vom greifbaren Trend gegen die politische Karikatur freizuhalten und – gegen das derzeit massiv betriebene Vorurteil – die politischen Rechte der Karikatur zu wahren.
Das Urteil in erster und zweiter Instanz
In Sachen Horten gegen Delius bzw. Rotbuchverlag wurde vor dem Landgericht Hamburg mit Urteil vom 13. Juli 1979 und – in der Berufung – vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 17. April 1980 Recht gesprochen. In der ersten Instanz wurde die Klage abgewiesen, hatte der Kläger die Kosten des Prozesses zu tragen. In der Revision, mit der Horten generell das Verbot der Delius-Moritat anstrebte, womit er freilich scheiterte, wurden die Beklagten verurteilt, „es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 50.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft“ zu unterlassen, das Rotbuch 144 – F.C. Delius, Ein Bankier auf der Flucht – weiter zu vertreiben oder sonst zu verbreiten, sofern in der umstrittenen Moritat die auf ,Politiker-Bestechung‘ hinauslaufenden Verse enthalten seien. – Die unterschiedliche Argumentation der beiden Urteile, die so unterschiedliche Resultate zeitigt, verdient, daß man sie etwas genauer ansieht und in ihrer Stichhaltigkeit diskutiert.
Das Urteil des Landgerichts geht vorrangig von der verfassungsrechtlich garantierten Freiheit der Kunst aus: das schließt engagierte Kunst, die gesellschaftspolitische Ansprüche verfolgt, ein. Daß Delius die Kunstform lediglich als ,Deckmantel‘ benutzen könnte, „um unter dem Schutz der Kunstfreiheit in Rechte Dritter einzugreifen“, wird durch das in Rede stehende Gedicht selbst entkräftet. Was die beiden inkriminierten Textstellen angeht, wird eingeräumt, sie könnten geeignet sein, „den Kläger in seiner Ehre, seinem Ruf und seiner Würde“ zu treffen. Konkret und im Detail wird jedoch ausgeführt: die zugespitzte Lesart, die der Kläger der Zeile „die Angst vor Konkurrenz, vor seinesgleichen, vorm Schuft“ gibt, stelle lediglich eine unter mehreren möglichen im Text liegenden Interpretationen dar, in all den Fällen aber, in denen „mangels einer eindeutigen Aussage erst eine Interpretation oder Analyse“ einen Strafbestand schaffe, werde „der Freiraum, in dem sich die Kunst bewegen darf“ – und bewegen muß, ist hinzuzufügen – „in unzulässiger Weise eingeengt“; bei der Textstelle „schwitzen die von ihm bezahlten Politiker über Gesetzen, / die ihm genehm sind und seine Gegner zerfetzen“ könne zwar der „Durchschnittsleser“ bei „isolierter und oberflächlicher Betrachtungsweise“ zum Schluß der Bestechung kommen, als Teil eines Gedichts und speziell einer Moritat müsse aber auch hier dem Interpretationsspielraum Rechnung getragen werden, es gehe jedenfalls nicht an, „bei der Würdigung einzelner Textstellen eines literarischen Kunstwerkes allein auf die möglicherweise ins Auge springende Wirkung im außerkünstlerischen Bereich abzuheben“. Das Gedicht, heißt es, beabsichtige ja keine „wirklichkeitsgetreue, an der ,objektiven‘ Wahrheit orientierte Schilderung“, sondern gebe „eine wesenhafte, grob vereinfachte Gestaltung aufgrund der Einbildungskraft des Schriftstellers“. Es wird im übrigen auf das Entstehungsdatum des Textes – 1971/72 – und den auslösenden Stern-Artikel hingewiesen:
Darin werden nicht nur die guten Beziehungen des Klägers zu maßgeblichen und einflußreichen Politikern jener Tage geschildert (…), sondern auch über seinerzeit erfolgte Spenden für die Parteien in Höhe von „siebenstelligen Summen“ berichtet, und zwar im Zusammenhang mit der Aussage, „nahm er mehr Einfluß auf Regierungsbildung und Parteiprogramme.“, ferner über die Beziehung des Klägers zu seinem Vetter, dem Abgeordneten Alphons Horten, „sein Lobbyist und Kurier zu den Spitzen der CDU“.
Berücksichtige man diese Begleitumstände und nehme eine dem Gedicht angemessene Haltung ein, könne es einem Schriftsteller, „der seine künstlerische Aufgabe auch gerade in der Bewußtmachung zeitgenössischer Konflikte auf moralischem und gesellschaftspolitischem Gebiet sieht“, nicht verwehrt werden, Mutmaßungen über Sinn und Zweck solcher Parteispenden anzustellen:
Der mit dem Sachstand und der Eigenart einer Moritat vertraute Leser wird kaum auf die Idee kommen zu glauben, der Kläger bezahle einzelne – oder gar alle – Politiker, um auf den Erlaß von allein dem Kläger ,genehmen‘ Gesetzen hinzuwirken.
Gehe man dennoch davon aus, „daß eine der denkbaren Interpretationen der ,Schuft-Zeile‘ zu dem Ergebnis führt, daß der Kläger von der Bezeichnung ,Schuft‘ miterfaßt worden sein kann, und daß auch die zweite vom Kläger beanstandete Textstelle zumindest bei oberflächlicher Betrachtungsweise den – unwahren – Vorwurf der Bestechung beinhaltet, mithin insoweit in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen wird“, stehe andererseits aber auch fest, daß es sich bei dem Gedicht um Kunst im Sinne des Grundgesetzes handle; eine Lösung dieser Spannungslage „zwischen dem auf der Würde des Menschen beruhenden Persönlichkeitsschutz einerseits und dem Recht auf Kunstfreiheit andererseits“ könne nur „durch eine Abwägung dieser beiden Grundrechte gegeneinander“ erfolgen:
Diese Abwägung führt zu dem Ergebnis, daß im vorliegenden Fall Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG der Vorrang einzuräumen ist.
Das Revisionsurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat es, wie gesagt, mit einer in der Zwischenzeit erweiterten Klage Hortens, die generell auf das Verbot der Delius-Moritat abzielt, zu tun: diese Ausweitung weisen die Richter zurück, folgen dem Landgericht Hamburg in zahlreichen Punkten, weichen aber in der Argumentation zu dem einen, die ,bezahlten und über Gesetzen schwitzenden Politiker‘ betreffenden Punkt ab und kommen so zu ihrem Unterlassungsanspruch zugunsten des Klägers Horten. Wie geht das im Detail vor sich, welcher Wechsel der Perspektive muß da vorgenommen werden?
Auch das Revisionsurteil geht davon aus, „daß es sich bei dem streitigen Gedicht um ein literarisches Werk der Kunst“ im Sinne des Grundgesetzes handelt; es geht – weiter – ebenfalls davon aus, „daß jede der Parteien sich im vorliegenden Streit auf ein Grundrecht stützen kann, also der Fall einer Grundrechtskollision vorliegt“. Das gilt jedoch – nach der Darlegung der Entscheidungsgründe – nur für die Klageausweitung, die sich auf das ganze Gedicht oder das Gedicht als solches bezieht, nicht aber für den ,Politiker‘-Passus, der im Schriftsatz nach vorn gezogen, aus seinem Kontext herausgelöst, separiert und zur Tatsachenbehauptung erklärt wird, die Horten in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Es ist aber zunächst auf die Beurteilung der ,Schuft‘-Stelle einzugehen, in der sich die Revisionsrichter vordergründig an jene Klarstellung zur Textstruktur halten, wie sie das Landgericht getroffen hatte, um dann aber noch einige zusätzliche Erörterungen anzustellen:
Gerade wenn der Leser zutreffend in der Reihung eine Steigerung sieht, die in dem Begriff ,Schuft‘ ihren Endpunkt erreicht, wie dies das Landgericht annimmt, ist der Kläger von dieser letzten Stufe nicht mitumfaßt. Er hat Angst vor allen Wettbewerbern (Konkurrenz), den mächtigen Unternehmern (seinesgleichen) und letztlich dem unlauteren Wettbewerber oder dem unehrenhaften Gegner (dem Schuft). Der Kläger wird damit auch nicht in die Nähe dieses Begriffes gebracht. Das wäre nur für ein vom Sprachsinn abgehendes Verständnis anzunehmen, das dem Durchschnittsleser, auf den es hier ankommt, im vorliegenden Zusammenhang nicht ohne weiteres unterstellt werden kann. Die Beklagten müssen sich nicht am Maße derjenigen messen lassen, die Unternehmer nach ihrem Vorverständnis bereits als ,Schufte‘ verdammt haben und deshalb auf die Aussage des Gedichts im einzelnen nicht mehr achten. Ebensowenig kann der Text des Gedichtes als so einseitig eifernd verstanden werden, daß „als Bezugspunkt eines im Text vorkommenden Schimpfwortes“ allein der Kläger in Betracht zu ziehen sei, wie die Berufung darzulegen versucht.
Im Gegensatz zur Vielfalt möglicher oder doch nicht auszuschließender Interpretationen, wie sie das Landgericht ansetzt, geht es hier offensichtlich darum, mit Hilfe des so genannten Durchschnittslesers eine eindeutige Aussage zu fixieren. Von diesem „Durchschnittsleser“ ist zwar gelegentlich auch im Urteil der ersten Instanz die Rede, er entwickelt sich aber eigentlich erst im Revisionsurteil zu einer eigenen Beweisgröße – und dies mit unterschiedlichem Effekt, wie die Ausführungen zur zweiten durch den Kläger herausgestellten Textstelle zeigen. Die Gedichtzeilen „schwitzen die von ihm bezahlten Politiker über Gesetzen, / die ihm genehm sind und seine Gegner zerfetzen“ ließen zwar möglicherweise mehrere Deutungen zu – darunter die, „daß die Politiker um des Willen von dem Kläger ,bezahlt‘ seien, weil sie mittelbar über ihre Parteiorganisationen in den Genuß seiner Spenden an politische Parteien kommen“ –, eine solche „differenzierte Befassung mit dem Gesamtproblem“ sei jedoch für den „Durchschnittsleser“ nicht anzusetzen: er verstehe vielmehr das Gedicht dahin, „daß die Politiker unmittelbar, also durch personenbezogene finanzielle Zuwendungen, von dem Kläger ,bezahlt‘ worden seien und daß dies gezielt geschehen sei, um sie zu einem interessengesteuerten Verhalten zu bewegen“. Die Darstellung bewege sich, heißt es, als handle es sich um zwei ganz unvermittelte Bereiche, auf zwei klar geschiedenen Ebenen, „der Traumgeschichte einerseits und der sachbegründeten Sozialkritik andererseits“:
In diesem Zusammenhang ist die hier in Rede stehende Behauptung eindeutig der Ebene der dichterisch verarbeiteten Tatsachen zugeordnet.
Der Einwand, „Politiker bezahlt“ sei lediglich als dichterische Überhöhung des Sachverhalts ,Parteispende‘ zu werten, sei nicht stichhaltig:
Das Gedicht stellt einen persönlichen Bezug zwischen dem einzelnen Politiker und dem Kläger her. Das Wort ,bezahlt‘ löst die Vorstellung der unmittelbaren Geldübergabe aus. Dieser Eindruck wird bestärkt durch die geschilderte Reaktion der Politiker, die sich bemühen, ihren Geldgeber durch seinen Interessen entsprechendes Verhalten zufriedenzustellen. Für den Durchschnittsleser bleibt daher die Anschuldigung der ,Abgeordnerenbestechung‘ als Tatsachenkern der Aussage zurück. Das ist um so mehr anzunehmen, als sich in der Vergangenheit Fälle ereignet haben, die unter diesem Stichwort in den Massenmedien behandelt worden sind, so daß eine dahingehende Vorstellung für den Leser nicht fern liegt. Bezogen auf den Kläger tut sie dies für große Teile der Leser schon um deswillen nicht, weil diesem gegenüber im Jahre 1972 öffentlich – zu Unrecht – der Vorwurf erhoben worden ist, Vorbereitungen für eine Abgeordnetenbestechung getroffen zu haben und hierüber unter Berichterstattung der Massenmedien bis zum Jahre 1977 (Urteil des Bundesgerichtshofs Neue Juristische Wochenschrift 77, 1288) gestritten worden ist. Die dichterische Form verleugnet diese Tatsachengrundlage nicht. Die Aussage wird daher vom Durchschnittsleser beim Wort genommen. Dann aber ist der dichterische Ausdruck, den der Beklagte (…) gewählt hat, keine dichterische Überhöhung der Wirklichkeit, sondern eine Veränderung des von ihm zum Ausgangspunkt gewählten Sachverhalts in der Substanz. Sie führt zu einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers, weil der Leser dem Kläger eine unehrenhafte Handlungsweise und eben nicht den geläufigen Vorgang der Spende an eine politische Partei unterstellt.
In diesem Zusammenhang heißt es zu meiner gutachterlichen Stellungnahme, die dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur Revisionsverhandlung vorlag:
Die Ausführungen (…) überschätzen die verfremdende Wirkung des Einsatzes der Kunstform Moritat bei einem so eng tatsachenbezogenen Zusammenhang wie dem vorliegenden.
An dieser Rechtsprechung verblüfft gleich mehreres! Zum ersten: die Sicherheit und Bestimmtheit, mit der ein „Durchschnittsleser“ als Argumentationsinstrument eingesetzt und für beweiskräftig erachtet wird; dabei ist nicht einzusehen, weshalb dieser „Durchschnittsleser“ zwar in der Lage sein soll, die grammatisch-strukturellen Sachverhalte einer Wortreihung richtig zu rezipieren, nicht aber die poetischen Mittel der Bilderreihung in einer Moritat; wenn zugegeben werden muß, daß die ganze Bilderkette der Moritat vom überraschenden Ende des Textes her als verselbständigter, aus einem Illustriertenbericht inspirierter Traum gesteuert wird, dann fragt sich zumindest der ,Durchschnittsphilologe‘, weshalb denn gerade ein bestimmtes Textelement aus diesem Fiktionszusammenhang herauszulösen und zur Tatsachenbehauptung zu deklarieren ist. Zum zweiten: der Delius-Wortlaut, der auf diese Weise aus dem Kontext herausgeschnittenen Moritat-Textstelle rechtfertigt die sehr konkret werdenden Auslegungen nicht, die das Urteil formuliert; auf welche Weise, frage ich mich, deckt der Text die Formulierung, das Gedicht stelle „einen persönlichen Bezug zwischen dem einzelnen Politiker und dem Kläger her“, um welchen „einzelnen Politiker“ handelt es sich; weshalb löst das Wort ,bezahlt‘ die „Vorstellung der unmittelbaren Geldübergabe“ aus und erlaubt nicht auch übertragene Bedeutungen und Interpretationen vermittelterer Sachverhalte; mit welchem Recht läßt sich die – meines Erachtens falsche, zumindest schiefe und deshalb zu relativierende – Auffassung einer Tatsachenbehauptung über ,die von ihm bezahlten Politiker‘ hinaus auch auf ,Politiker… schwitzen über Gesetzen‘ und ,Gesetze, die ihm genehm sind und seine Gegner zerfetzen‘ ausdehnen, Bilder, die so offen karikierend und satirisch formuliert sind, daß der „Durchschnittsleser“ damit keine Schwierigkeiten haben dürfte. Zum dritten: das strittige Gedicht ist 1972 erstpubliziert; Delius weist glaubhaft nach, daß er sich bei der Niederschrift der Moritat von einem Stern-Bericht des Jahres 1971 hat inspirieren lassen; welche Bedeutung haben demgegenüber Verweise des Revisionsurteils auf Vorgänge in den Massenmedien „bis zum Jahre 1977“ und der dezidierte Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs Neue Juristische Wochenschrift 77, 1288, das sich aber nicht auf den Stern-Artikel, sondern auf die Berichterstattung eines ,großen deutschen Nachrichten-Magazins‘ bezieht; in welcher Weise hätte der Autor bei der Niederschrift des Textes solcher von ihm in keiner Weise antizipierbaren Entwicklung Rechnung tragen müssen, und dies, obwohl es ihm bei seiner Moritat um die Gestaltung eines durch die Lektüre erregten Traums ging. Zum vierten: aufgrund welcher Kompetenz kommt das Revisionsurteil zu einer Gattungsdefinition von ,Moritat‘ wie „Die Moritat ist – anders als andere lyrische Gattungen – durch den besonders engen Bezug zur Wirklichkeit gekennzeichnet“, die in dieser Form zu eng greift, und darf daraus folgern, daß Delius, zumal er darüber hinaus einen „konkreten Beitrag zum politischen Meinungskampf“ liefern wollte, „der Weg der Verfremdung als künstlerisches Gestaltungsmittel (…) von Anbeginn“ verlegt gewesen sei; aufgrund welcher – auch texttheoretischer – Kriterien ist die scharfe Trennungslinie, die das Revisionsurteil zwischen der ins Allgemeine und Zeichenhalte gehenden ,Moral‘ der Moritat und dem ihr vorauslaufenden Text zieht, der geradezu als Porträt verstanden wird, haltbar; wie kann – angesichts einer so eindeutigen Formulierung wie „König der Ware“ – die Tendenz zur Verselbständigung eines „sozialen Typus“ gegenüber dem „individuellen Persönlichkeitsbild“ Hortens bestritten werden. Zum fünften, zum sechsten…
Zwei in der Tat stark abweichende Rechtsstandpunkte, zwei unterschiedliche Urteile – vordergründig zu einer in den Prozeß gezogenen vereinzelten Textstelle einer vereinzelten Publikation eines vereinzelten Autors, etwas hintergründiger zur Literatur generell und ihren Möglichkeiten: während dem Urteil der ersten Instanz die Feststellung des grundsätzlich gegebenen Interpretationsspielraums eines literarischen Kunstwerks genügt, um die Klage abzuweisen, versucht sich das Revisionsurteil in dezidierter eigener Interpretation, gliedert aus einer fiktionalen Moritat nichtfiktionale Momente aus, definiert die Gattung „Moritat“, fixiert sprachliche und strukturelle Gegebenheiten des poetischen Textes und dergleichen und kommt auf diese Weise zur Verurteilung des beklagten Autors und seines Verlages.
Ist das bereits die Antwort auf die Frage nach dem Spielraum, den Karikatur und Satire heute haben?
Was folgt?
Ein Bankier auf der Flucht, Rotbuch 144, ist im Augenblick nur mit den eingeschwärzten beiden Verszeilen –
schwitzen die von ihm bezahlten Politiker über Gesetzen,
die ihm genehm sind und seine Gegner zerfetzen
– im Buchhandel erhältlich. Obwohl seiner Klage nur zum Teil und dem erweiterten Antrag in der Revision gegenüber nur in der Nebensache stattgegeben wurde, gibt sich Horten offensichtlich mit dem Erreichten zufrieden. Delius und Rotbuch Verlag streben deshalb eine Revision der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts beim Bundesgerichtshof an. Dieser entscheidet über die Eröffnung eines Verfahrens, wenn sich aufgrund einer Vorabeinschätzung Gründe für eine Urteilsänderung finden lassen. Dazu sollte meines Erachtens das Urteil der ersten Instanz ausreichen.
Karl Riha, in Lothar Jordan, Axel Marquard, Winfried Woesler (Hrsg.): Lyrik – von allen Seiten. Gedichte und Aufsätze des ersten Lyrikertreffens in Münster, S. Fischer Verlag, 1981
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